RS Vwgh 1998/4/28 96/02/0396

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.1998
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Index

L70706 Theater Veranstaltung Steiermark
L70716 Spielapparate Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
24/01 Strafgesetzbuch

Norm

ABGB §879 Abs1;
StGB §218;
VeranstaltungsG Stmk 1969 §16 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine Veranstaltung ist sittenwidrig iSd § 16 Abs 1 Stmk VeranstaltungsG, wenn sie mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang steht und einen groben Verstoß gegen diejenigen Pflichten darstellt, die jedermann in der Öffentlichkeit zu beachten hat. Bei der Beurteilung der Verletzung jener Formen des äußeren Verhaltens, die nach Auffassung gesitteter Menschen der Würde des Menschen als sittlicher Person bei jedem Heraustreten aus dem Privatleben in die Öffentlichkeit entsprechen, ist ein objektiver Maßstab anzulegen (Hinweis E 24.11.1986, 83/10/0316; dieses Auslegungsergebnis steht einer allfälligen Strafbarkeit nach § 218 StGB, welche Bestimmung das Interesse des EINZELNEN schützt, nicht entgegen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996020396.X02

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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