RS Vwgh 1998/6/23 97/08/0648

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.1998
beobachten
merken

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs1;
AlVG 1977 §12 Abs3 litf;
AlVG 1977 §12 Abs5;
AlVG 1977 §9;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/06/08 92/08/0129 1

Stammrechtssatz

Ein Vorbereitungskurs für die Meisterprüfung für Tischler kann nicht zugleich ein "geregelter Lehrgang" iSd § 12 Abs 3 lit f AlVG und ein "einzelner Lehrkurs zur Erweiterung der fachlichen oder Allgemeinbildung" iSd § 12 Abs 5 AlVG sein (Hinweis E 19.5.1992, Zl 91/08/0188 und Zl 91/08/0189).

Denn die rechtliche Konsequenz der Zuordnung einer Schulungsmaßnahme zu § 12 Abs 3 lit f AlVG (ohne Zulassung einer Ausnahme nach § 12 Abs 4 leg cit) besteht darin, daß der Betreffende nicht als arbeitslos iSd Absätze 1 und 2 leg cit gilt und daher - ungeachtet des Vorliegens der übrigen nach § 7 leg cit erforderlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung von Arbeitslosengeld, unter anderem auch der Arbeitswilligkeit iSd § 9 bis § 11 leg cit - keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat. Das bedeutet, daß in diesen Fällen - ähnlich wie in jenen des § 12 Abs 3 lit a, b und d ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs 6 lit a bis d leg cit - von Gesetzes wegen unwiderleglich vermutet wird, daß der Betreffende so lange einer Vermittlung durch das Arbeitsamt nicht zur Verfügung steht, als er in der Schule oder dem geregelten Lehrgang ausgebildet wird bzw sich der praktischen Ausbildung unterzieht (in den Fällen des § 12 Abs 3 lit a, b und d AlVG: die Beschäftigung nicht beendet ist). Seine allfällig bestehende Arbeitswilligkeit kann der Anspruchswerber daher nicht durch die bloße Erklärung, arbeitswillig zu sein, sondern nur durch die Beendigung der Ausbildung (der Beschäftigung) wirksam dokumentieren. Hingegen wird im § 12 Abs 5 AlVG dadurch, daß "Nachschulung und Umschulung und der Besuch einzelner Lehrkurse zur Erweiterung der fachlichen oder Allgemeinbildung ... nicht als Beschäftigung iSd Abs 1 und 2 (gelten)", zum Ausdruck gebracht, daß der Betreffende, der sich einer solchen Schulungsmaßnahme unterzieht, - sofern nicht aus anderen Umständen dennoch eine "Beschäftigung" iSd § 12 Abs 1 oder 2 in Verbindung mit § 12 Abs 3 leg cit vorliegt (Hinweis E 13.11.1990, 89/08/0229) - arbeitslos ist und ihm daher, sofern die übrigen Voraussetzungen für die Zuerkennung von Arbeitslosengeld, unter anderem die Arbeitswilligkeit, gegeben sind, Arbeitslosengeld zusteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997080648.X02

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten