RS Vwgh 1998/7/1 96/09/0373

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Veröffentlicht am 01.07.1998
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §158 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §56 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/02/28 94/12/0109 1

Stammrechtssatz

Die wesentliche Aufgabe des Dienstrechtes besteht darin, die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu gewährleisten (Hinweis E 12.1.1987, 86/12/0011, VwSlg 12366 A/1987, E 27.4.1987, 86/12/0243). Bereits aus dem Begriff (der als) "Hauptbeschäftigung" (zu wertenden Wahrnehmung der Aufgaben aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis) im Verhältnis zur "Nebenbeschäftigung" folgt, daß es Aufgabe des Bediensteten ist, bei einer allfälligen Nebenbeschäftigung mögliche Beeinträchtigungen seines Dienstes oder Beschränkungen seiner dienstlichen Einsatzfähigkeit zu vermeiden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996090373.X05

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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