RS Vfgh 1997/12/10 A17/97

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Veröffentlicht am 10.12.1997
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/02 Gehaltsgesetz 1956

Norm

B-VG Art137 / Bescheid
GehG 1956 §13
GehG 1956 §57

Leitsatz

Zurückweisung der Klage eines Bundeslehrers auf Auszahlung einer ihm als Schuldirektor zugesprochenen Zulage; bescheidmäßiger Abspruch über Gebührlichkeit der Zulage infolge Versetzung des Klägers und Nichtverwendung als Direktor erforderlich

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall ist einerseits strittig, ob gemäß §13 Abs3 GehG 1956 ein Entfall der Bezüge eingetreten ist. Andererseits ist strittig, ob dem Kläger trotz seiner in der Versetzung von der Katholischen Bildungsanstalt für Kindergärtnerinnen der Barmherzigen Schwestern vom Hl Vinzenz von Paul Innsbruck an die Bundesbildungsanstalt für Kindergartenpädagogik implizit verfügten Nichtverwendung als Direktor weiterhin eine Dienstzulage gemäß §57 GehG 1956 gebührt.

Daher ist zuerst die Gebührlichkeit der Bezüge für die vom Kläger erbrachten Dienstleistungen zu klären. Über eine solche Frage aber ist im Streitfall mit Bescheid der zuständigen Dienstbehörde zu entscheiden, zumal ein rechtliches Interesse des Klägers an der Feststellung gegeben ist, ob ein Entfall der Bezüge gemäß §13 GehG 1956 eingetreten ist und ob dem Kläger eine Dienstzulage als Direktor gebührt.

Entscheidungstexte

  • A 17/97
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 10.12.1997 A 17/97

Schlagworte

VfGH / Klagen, Dienstrecht, Dienstzulage, Liquidierungsklage, Feststellungsbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:A17.1997

Dokumentnummer

JFR_10028790_97A00017_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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