RS Vfgh 1997/12/11 G441/97, G442/97, G443/97, G444/97, G445/97, G446/97, G447/97, G448/97, G449/97

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Veröffentlicht am 11.12.1997
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Index

32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs7 zweiter Satz
KStG 1988 §24 Abs4
KStG 1988 §26a Abs7

Leitsatz

Gleichheitswidrigkeit der erhöhten Mindestkörperschaftsteuer für umsatzstarke Unternehmen; Gleichheitswidrigkeit der rückwirkenden Erhöhung der Mindestkörperschaftsteuer für alle unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften; rückwirkender Eingriff von erheblichem Gewicht; Enttäuschung der Steuerpflichtigen in einem berechtigten Vertrauen auf die - nach rückwirkender Beseitigung der Mindestkörperschaftsteuer idF des StrukturanpassungsG 1996 durch den Verfassungsgerichtshof - geltende frühere Rechtslage

Rechtssatz

Aufhebung der Worte "Liegt der letzten Veranlagung zur Umsatzsteuer ein Umsatz im Sinne des §1 Abs1 Z1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994 von mehr als 50 Millionen Schilling zugrunde oder" und des letzten Satzes in §24 Abs4 Z2 KStG 1988 idF des ArtI des BG BGBl I 70/1997 wegen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz.

Erwirtschaftet eine umsatzstarke Gesellschaft ein niedrigeres Einkommen als rund S 220.000,-- p.a., wird ihre Körperschaftsteuerbelastung (S 75.000,-- p.a.) überproportional, so daß im Effekt umsatzstarke Kapitalgesellschaften mit geringeren Erträgen relativ höher und solche mit höheren Erträgen relativ geringer besteuert werden (vgl E v 24.01.97, G388/96 ua).

Die in Prüfung stehende Regelung bewirkt aber auch, daß umsatzstärkere Unternehmungen immer dann, wenn ihr Gewinn unter rund S 220.000,-- p.a. liegt, mit höherer Ertragsteuer belastet sind als Unternehmungen, die einen gleich hohen Ertrag mit geringerem Umsatz erwirtschaften. Erwirtschaftet etwa eine weniger umsatzstarke Gesellschaft mit beschränkter Haftung einen Gewinn von S 100.000,--, so hat sie eine Körperschaftsteuer in der Höhe von S 34.000,-- zu entrichten. Dasselbe Einkommen ist aber bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die es mit höheren Umsätzen erwirtschaftet, mit S 75.000,-- belastet. Für derartige Differenzierungen ist eine sachliche Rechtfertigung nicht zu finden.

Aufhebung des §26a Abs7 KStG 1988 idF des ArtI des BG BGBl I 70/1997 (betreffend Anordnung des rückwirkenden Inkrafttretens der durch die Novelle 1997 erhöhten Mindestkörperschaftsteuer).

Für die ersten drei Viertel des Jahres 1997 bewirkt die rückwirkende Steuererhöhung eine für die Steuersubjekte nicht vorhersehbare Mehrbelastung von zum Teil erheblichem Ausmaß. Für Aktiengesellschaften wird die Steuerbelastung mehr als verdreifacht, für umsatzstärkere Kapitalgesellschaften sogar verfünffacht.

Auch kann es nicht zweifelhaft sein, daß die betroffenen Kapitalgesellschaften jedenfalls seit Kundmachung des die Vorgängerbestimmung rückwirkend aufhebenden Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes (E v 24.01.97, G388/96 ua) in dem am 30.01.97 ausgegebenen Bundesgesetzblatt (BGBl. I 18/1997) berechtigt auf die durch das erwähnte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes wiederhergestellte Rechtslage vertrauen konnten.

Der Verfassungsgerichtshof sah sich veranlaßt, von der Ermächtigung des Art140 Abs7 B-VG in der Weise Gebrauch zu machen, daß er aussprach, daß die aufgehobenen Vorschriften nicht mehr anzuwenden sind und ihre normative Kraft auch hinsichtlich schon rechtskräftig entschiedener Verwaltungssachen verlieren (vgl E v 24.01.97, G388/96 ua). Er sah sich zu diesen Aussprüchen durch den Umstand veranlaßt, daß schon zu Beginn der Gesetzesprüfungsverfahren bei den Finanzlandesdirektionen mehr als 10.000 Berufungen gegen Bescheide anhängig waren, mit denen steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften in Anwendung des aufgehobenen §26a Abs7 KStG 1988 idF 1997 und teilweise auch in Anwendung der aufgehobenen Wortfolge im ersten Satz des §24 Abs4 Z2 leg.cit. Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen vorgeschrieben worden waren.

(Anlaßfälle: E v 05.03.98, B2195/97 ua, B2419/97, B2253/97 ua - Aufhebung der angefochtenen Bescheide).

Entscheidungstexte

  • G 441-449/97
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 11.12.1997 G 441-449/97

Schlagworte

Körperschaftsteuer, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Rückwirkung, Vertrauensschutz, VfGH / Anlaßverfahren, Rechtsschutz, VfGH / Aufhebung Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:G441.1997

Dokumentnummer

JFR_10028789_97G00441_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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