RS Vwgh 1999/2/12 97/19/1645

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.02.1999
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

ABGB §21 Abs2;
AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/19/1646 97/19/1647 97/19/1648

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/03/07 95/19/0719 1

Stammrechtssatz

Die Unmündigkeit eines Fremden steht der aus der Verletzung fremdenpolizeilicher Bestimmungen abgeleiteten Annahme, der weitere Aufenthalt des unmündigen Fremden gefährde die öffentliche Ordnung, nicht grundsätzlich entgegen (Hinweis E 17.5.1995, 95/21/0464).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997191645.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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