RS Vwgh 1999/6/24 98/20/0395

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Veröffentlicht am 24.06.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §30 Abs1;
AsylG 1997 §30 Abs2 idF 1999/I/004;
AVG §16 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):98/20/0451 B 24. Juni 1999

Rechtssatz

Die formlose Einstellung des Verfahrens nach § 30 Abs 1 AsylG 1997 mit Aktenvermerk ist zulässig. Dieser Zeitpunkt der Verfahrenseinstellung ist relevant für den Beginn des Fristenlaufes des § 30 Abs 2 AsylG 1997. Ab diesem Zeitpunkt läuft die dort genannte Frist von drei Jahren, innerhalb deren auf Antrag oder von Amts wegen das Verfahren fortgesetzt werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998200395.X03

Im RIS seit

02.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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