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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 1990 §29 Abs1;Rechtssatz
Projektmodifikationen, die ausschließlich zur Anpassung des Vorhabens an den Stand der Technik und die geänderten gesetzlichen Voraussetzungen erfolgen, stellen keine wesentliche Änderung des Projektes dar; damit sollte der Schutz sowohl der öffentlichen Interessen als auch der Betroffenen verbessert werden (Hinweis E 14.5.1997, 96/07/0250).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998070184.X01Im RIS seit
27.02.2002