RS Vwgh 1999/7/15 98/07/0184

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Veröffentlicht am 15.07.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §8;
AWG 1990 §29 Abs4;
AWG 1990 §29 Abs5 Z6;
GewO 1994 §75 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/09/11 97/07/0051 4

Stammrechtssatz

Die ausdrückliche Verweisung des § 29 Abs 5 Z 6 AWG 1990 auf Einwendungen gemäß § 29 Abs 4 dieses Gesetzes stellt klar, daß dann, wenn der Antrag auf Genehmigung einer besonderen Abfallbehandlungsanlage in der im § 29 Abs 4 AWG 1990 vorgesehenen Art kundgemacht wurde, das Unterbleiben von Einwendungen dazu führt, daß Personen, auch wenn ihnen die Nachbareigenschaft iSd § 75 Abs 2 GewO 1994 zukommt, keine Parteistellung erlangen; dies unabhängig davon, ob diese Personen der Behörde persönlich bekannt waren oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998070184.X03

Im RIS seit

27.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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