RS Vwgh 1999/9/16 96/07/0156

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Veröffentlicht am 16.09.1999
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Index

L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Kärnten
80/06 Bodenreform

Norm

GSGG §2 Abs2;
GSLG Krnt 1969 §3 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/07/0157

Rechtssatz

Das Kriterium des § 3 Abs 1 Z 2 Krnt GSLG, dass Menschen und Sachen nicht gefährdet werden dürfen, ist als Anforderung formuliert ist, die der Einräumung eines diesem Gebot widersprechenden Bringungsrechtes entgegensteht, während die gesetzlichen Vorgaben des § 3 Abs 1 Z 1, Z 3 und Z 4 Krnt GSLG als Abwägungsparameter formuliert sind, die der Agrarbehörde eine Wertentscheidung auferlegen. Wertentscheidungen bedürfen, einer möglichst umfassenden und präzisen Ermittlung und Gegenüberstellung der für die Abwägung maßgebenden Argumente, um die getroffene Entscheidung auch transparent und nachvollziehbar zu machen (Hinweis E 28.6.1993, 93/10/0019; E 21.2.1995, 94/07/0051, 0056; E 24.10.1995, 94/07/0135, VwSlg 14351 A/1995).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996070156.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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