RS Vwgh 1999/10/18 99/10/0034

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §52 Abs1;
VwGG §59 Abs1;

Rechtssatz

Zwar ist, wenn von einem Beschwerdeführer - wie hier - in einer Beschwerde mehrere Verwaltungsakte angefochten werden, die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen, wie wenn jeder der Verwaltungsakte in einer gesonderten Beschwerde angefochten worden wäre (§ 52 Abs 1 VwGG); der Zuspruch eines weiteren Schriftsatzaufwandes im vorliegenden E hätte aber ein ausdrückliches Begehren vorausgesetzt (vgl die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 709, 02ter Absatz, referierte Rechtsprechung; vgl weiters die E vom 13.2.1991, 90/03/0112, 0113, und vom 10.10.1990, 89/03/0257, 0258). Der Ersatz der in der vorliegenden Beschwerde verzeichneten Aufwendungen wurde dem Beschwerdeführer im vollen Umfang bereits im E vom 15.7.1999, 99/07/0041, zugesprochen; damit ist sein Kostenersatzbegehren erledigt. Im vorliegenden E hatte somit ein Kostenausspruch zu entfallen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999100034.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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