RS Vwgh 2000/1/26 97/08/0390

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.2000
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L92057 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Tirol
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §140;
ABGB §143;
SHG Tir 1973 §9 Abs1;

Rechtssatz

Die Selbsterhaltungsfähigkeit von Eltern sowie die Voraussetzungen, unter denen vom Verlust einer einmal eingetretenen Selbsterhaltungsfähigkeit gesprochen werden kann, sind nicht anders zu beurteilen, als dies bei Kindern der Fall ist, weshalb die Rechtsprechung zu § 140 ABGB auch iZm der Unterhaltspflicht des Kindes gemäß § 143 ABGB heranzuziehen ist. Die Unterhaltspflicht gegenüber noch nicht selbsterhaltungsfähig gewesenen (Hinweis OGH 21.12.1992, 7 Ob 640/92, 23.2.1993, 1 Ob 506/93, 24.6.1999, 6 Ob 87/99h; zum Hinausschieben der Selbsterhaltungsfähigkeit zu Gunsten längerer Arbeitssuche im Ausbildungsberuf Hinweis OGH 21.12.1992, 7 Ob 640/92, 19.7.1997, 3 Ob 270/97w) und jene gegenüber bereits selbsterhaltungsfähig gewordenen (potenziell) Unterhaltsberechtigten unterscheidet sich insoweit, als im letztgenannten Fall auch dem Unterhaltsberechtigten die Anspannung seiner Kräfte zum Erwerb des eigenen Unterhalts zugemutet wird, soweit dieser dazu objektiv in der Lage ist und diese Anspannung an sich geeignet ist, zum Erwerb des eigenen Unterhalts zu führen (Hinweis OGH 31.1.1991, 8 Ob 504/91, 20.6.1991, 6 Ob 569/91). Dabei sind grundsätzlich auch Hilfsarbeitertätigkeiten in Betracht zu ziehen (Hinweis OGH 26.2.1997, 3 Ob 7/97v).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997080390.X05

Im RIS seit

10.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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