RS Vwgh 2000/9/21 99/18/0263

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.2000
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Index

19/05 Menschenrechte
24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2;
MRK Art8 Abs2;
StGB §201 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/18/0265 E 21. September 2000

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/18/0338 E 19. Oktober 1999 RS 1

Stammrechtssatz

Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes setzt nicht zwingend voraus, dass eine im § 36 Abs 2 FrG 1997 näher genannte bestimmte Tatsache gegeben ist; vielmehr kann ein Aufenthaltsverbot gem § 36 Abs 1 FrG 1997 auch dann erlassen werden, wenn triftige Gründe - ohne die Voraussetzungen der im § 36 Abs 2 FrG 1997 angeführten Fälle aufzuweisen - die im § 36 Abs 1 FrG 1997 umschriebene Annahme rechtfertigen (Hinweis E 26.3.1999, 98/18/0344). Wenn die Beh im konkreten Fall diese Annahme für gerechtfertigt erachtet hat, so ist dies nicht als rechtswidrig zu erkennen. Dem Fremden liegt das durch die vorliegende rechtskräftige gerichtliche Verurteilung gem § 201 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt auf drei Jahre, auch für die Beh feststehende Fehlverhalten der Nötigung zur Duldung des Beischlafes mit Gewalt zur Last, das als schwere und besonders verwerfliche strafbare Handlung gegen die Sittlichkeit die besagte Annahme im Lichte der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit (§ 36 Abs 1 Z 1 FrG 1997), aber auch zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen durch den Fremden sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und somit zur Erreichung anderer im Art 8 Abs 2 MRK genannter öffentlicher Interessen (§ 36 Abs 1 Z 2 FrG 1997), als gerechtfertigt erscheinen lässt, ist doch mit einem solchen Fehlverhalten häufig eine besondere psychische Belastung des Opfers, insbesondere eine posttraumatische Belastungsstörung, verbunden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999180263.X01

Im RIS seit

30.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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