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10/11 Vereinsrecht VersammlungsrechtNorm
VerbotsG 1947 §3g;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/20/0752 E 21. September 2000 RS 1Stammrechtssatz
Wer sich im Sinne des § 3g Verbotsgesetz IM NATIONALSOZIALISTISCHEN SINN BETÄTIGT und deshalb zu einer die Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr nicht unerheblich übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wird, bei dem liegt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes eine TATSACHE vor, die die Annahme rechtfertigt, dass er sich auch in einer der in § 8 Abs 1 Z 1 bis 3 WaffG 1996 umschriebenen Weisen rechtswidrig verhalten wird. Dies folgt auch aus einem Vergleich mit § 8 Abs 3 Z 1 WaffG 1996, wonach unter anderem als nicht verlässlich gilt, wer wegen eines Angriffes gegen den Staat, also etwa Teilnahme an einer staatsfeindlichen Verbindung (§ 246 Abs 3 StGB) oder Herabwürdigung des Staates und seiner Symbole (§ 248 StGB), oder wegen eines Angriffes gegen den öffentlichen Frieden, also etwa Verhetzung (§ 283 StGB), zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen verurteilt worden ist. Die bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe ändert daran nichts, wenn ihr Ausmaß sechs Monate übersteigt (§ 8 Abs 4 WaffG 1996). Vor dem Hintergrund dieser von den geschützten Rechtsgütern her vergleichbaren Beispielsfälle von Verurteilungen, die der Annahme waffenrechtlicher Verlässlichkeit nach der Wertung des Gesetzgebers auch bei Verhängung erheblich niedrigerer Strafen zwingend entgegenstehen, kann eine Verurteilung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten wegen des Verbrechens nach § 3g Verbotsgesetz schon für sich genommen als TATSACHE im Sinne des § 8 Abs 1 WaffG 1996 angesehen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998200139.X06Im RIS seit
27.02.2002Zuletzt aktualisiert am
14.10.2009