RS Vwgh 2000/11/15 2000/01/0040

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.11.2000
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/03 Personenstandsrecht

Norm

ABGB §146 Abs1;
ABGB §154 Abs2;
ABGB §178 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §8;
NÄG 1988 §8 Abs1 idF 1995/025;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/01/1157 E 25. Juni 1997 RS 1

Stammrechtssatz

Dem unehelichen Vater, dem die Obsorge über sein minderjähriges Kind nie zugekommen ist, steht weder ein Recht zu, von der beabsichtigten Änderung von dessen Familiennamen verständigt zu werden, noch, hiezu eine Stellungsnahme abzugeben, weil sich aus der gesetzlichen Umschreibung des Inhaltes der Begriffe "Pflege" und "Erziehung" in § 146 Abs 1 ABGB ergibt, daß die in § 154 Abs 2 ABGB angführten Änderungen des Vornamens oder des Familiennamens des Kindes nicht darunter fallen. Daher kommt dem unehelichen Vater im Verfahren betreffend Änderung des Familiennamens seines minderjährigen Kindes keine Parteistellung sowie kein Berufungsrecht zu.

Schlagworte

Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000010040.X02

Im RIS seit

23.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten