RS Vwgh 2000/11/15 97/08/0120

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Veröffentlicht am 15.11.2000
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Index

L92105 Behindertenhilfe Rehabilitation Salzburg
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §140;
BehindertenG Slbg 1981 §17 Abs3;

Rechtssatz

Ist die vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23. September 1996, B 3419/95, genannte Voraussetzung einer Unterbringung des Unterhaltsberechtigten, durch die sein Lebensunterhalt "vollends gesichert" ist (also einer Unterbringung, die alle Lebenshaltungskosten inklusive Verpflegung, Kleidung und weitere Anliegen deckt), nicht gegeben, so wäre dies bei der Frage der Abschöpfung der Familienbeihilfe beim unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen (Hinweis E VwGH 24.6.1997, Zl. 95/08/0128).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997080120.X03

Im RIS seit

01.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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