RS Vwgh 2000/11/30 98/20/0425

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Veröffentlicht am 30.11.2000
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41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1;
WaffG 1996 §12 Abs7;

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird regelmäßig für die Aufhebung eines Waffenverbotes (vgl. nunmehr § 12 Abs. 7 WaffG 1996) das Verstreichen eines längeren Zeitraumes des "Wohlverhaltens" zwischen dem (letzten) Vorfall, der das Waffenverbot ausgelöst hat und der Aufhebung des Waffenverbotes vorausgesetzt (Hinweis E vom 25. April 1990, Zl. 90/01/0044, und vom 12. September 1996, Zl. 96/20/0485). Während dieses Zeitraumes des "Wohlverhaltens" besteht das Waffenverbot aber unverändert fort, sodass auch nichts gegen die Verhängung eines Waffenverbotes während eines solchen Zeitraumes, hätte er tatsächlich schon begonnen, spricht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998200425.X02

Im RIS seit

23.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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