RS Vfgh 2001/9/25 B47/00

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Veröffentlicht am 25.09.2001
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

EMRK Art10 Abs2
DSt 1990 §1
RAO §9 Abs1

Leitsatz

Verletzung der Meinungsäußerungsfreiheit durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen beleidigender Schreibweise infolge Einbeziehung einer in einer demokratischen Gesellschaft zu tolerierenden Äußerung in die disziplinäre Verurteilung; Aufhebung des Bescheides zur Gänze mangels Trennbarkeit

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof kann nicht finden, daß die Disziplinarbehörden sich mit der (zusätzlichen) Einbeziehung der zweiten Äußerung in die disziplinäre Verurteilung noch innerhalb der von Art10 Abs2 EMRK gezogenen Grenze bewegt haben. Wenn es möglich sein soll, einem erstinstanzlichen Verfahren in der Berufungsschrift sekundäre Feststellungsmängel, Mängel in der Beweiswürdigung und in der rechtlichen Beurteilung vorzuwerfen (so wie es der Berufungswerber beabsichtigte), dann ist eine Bezugnahme auf "fundamentale Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit" und auf "geltende Verfahrensgrundsätze" sowie das Vorbringen, daß diese Grundsätze "mißachtet" wurden, in einer demokratischen Gesellschaft zu tolerieren. Wenngleich die Kritik durch die Formulierung "Geradezu erschreckend ist der Umstand ..." in einem Wortüberschwang erfolgt sein mag, hat die belangte Behörde dem §9 Abs1 RAO iVm §1 DSt 1990 einen die Schranke der "Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft" überschreitenden - und somit verfassungswidrigen - Inhalt unterstellt, indem diese Äußerung in die disziplinäre Verurteilung miteinbezogen und damit unter Strafe gestellt wurde.

Aufhebung des Bescheides zur Gänze, zumal der angefochtene Bescheid nicht teilbar ist.

Kein Eingehen auf die Frage, ob die belangte Behörde hinsichtlich der ersten Äußerung (das Erstgericht "erdreistete sich", das Verhalten des Privatanklägers "für unkorrekt zu empfinden") in vertretbarer Weise von einem Disziplinarvergehen ausgegangen ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Bescheid Trennbarkeit, Meinungsäußerungsfreiheit, Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B47.2000

Dokumentnummer

JFR_09989075_00B00047_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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