RS Vwgh 2001/4/20 99/02/0176

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Veröffentlicht am 20.04.2001
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs1 lita;
StVO 1960 §99 Abs2 lita;

Rechtssatz

Unter einem Verkehrsunfall ist ein plötzliches, mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängendes Ereignis, welches sich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zuträgt und zumindest einen Sachschaden zur Folge hat, zu verstehen (Hinweis: E 25. September 1991, 91/02/0047). Hiebei besteht die Verpflichtung des Lenkers zum sofortigen Anhalten des Fahrzeuges gemäß § 4 Abs. 1 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960, und zwar auch dann, wenn bei dem Verkehrsunfall nur sein Fahrzeug beschädigt wurde (Hinweis: E 17.6.1992, 91/03/0286).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999020176.X01

Im RIS seit

17.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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