RS Vwgh 2001/6/19 2000/01/0185

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.2001
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41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §65 Abs1 idF 1999/I/146;
SPG 1991 §65 Abs5 idF 1999/I/146;

Rechtssatz

Die Behörde hat die gemäß dem zweiten Tatbestandsmerkmal des § 65 Abs. 1 SPG 1991 zu prüfende Frage, ob eine erkennungsdienstliche Behandlung des Betroffenen zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe durch ihn erforderlich sei (die Alternative, er sei im Rahmen bandenmäßiger oder organisierter Kriminalität tätig geworden, steht im Beschwerdefall nicht zur Debatte) falsch beurteilt. Im Bescheid wird diesbezüglich nämlich ausschließlich damit argumentiert, dass auf Grund der vom Betroffenen begangenen strafbaren Handlung die Begehung weiterer gefährlicher Angriffe zu befürchten sei, weil in einem statistisch nicht unerheblichen Maße einmal straffällig gewordene Personen neuerlich, wenn auch in anderen Sparten der Kriminalität, auffällig werden würden. Die Behörde hat damit ausschließlich allgemein abstrakte Überlegungen angestellt, ohne auf die konkreten Umstände des Einzelfalles und auf die Persönlichkeit des Betroffenen einzugehen. Das wäre indes geboten gewesen, weil das erwähnte zweite Tatbestandsmerkmal ausdrücklich auf weitere gefährliche Angriffe "des Betroffenen" abstellt - denen durch eine erkennungsdienstliche Behandlung entgegen gewirkt werden soll - und weil es andernfalls jegliche eigenständige Bedeutung verlöre. (Wären tatsächlich schon generelle statistische Erwägungen über die Wiederholungsgefahr seitens einmal straffällig gewordener Personen ausreichend, käme es im Ergebnis allein auf den Verdacht der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung an.) Auch die in § 65 Abs. 5 zweiter Satz SPG 1991 normierte und mit der SPG-Novelle 1999, BGBl. I Nr. 146, konstituierte Hinweispflicht zeigt klar auf, dass es um die ganz konkrete Beurteilung des Betroffenen geht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000010185.X02

Im RIS seit

09.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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