RS Vwgh 2001/6/28 2001/11/0153

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.2001
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §25 Abs1;
FSG 1997 §25 Abs3;
FSG 1997 §7 Abs2;
FSG 1997 §7 Abs5;
StGB §201 Abs2;

Rechtssatz

Die belangte Behörde hat auf Grund ihrer nach § 7 Abs. 5 FSG 1997 vorzunehmenden Wertung, in die sie dem Gesetz entsprechend die Verwerflichkeit des Fehlverhaltens (Vergewaltigung nach § 201 Abs. 2 StGB, insbesondere wegen der damit verbundenen Gewaltanwendung) und die seit der Begehung der Tat verstrichene Zeit einbezogen hat, die Auffassung vertreten, es sei im Sinne des § 7 Abs. 2 FSG 1997 anzunehmen, dass der Beschwerdeführer sich wegen der in seinem bisherigen Fehlverhalten äußernden Sinnesart weiterer schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen werde, die durch das Lenken von Kraftfahrzeugen erleichtert werden. Die diesbezügliche rechtliche Beurteilung der belangten Behörde kann im Hinblick auf die Umstände der Begehung der strafbaren Handlungen sowie den Umstand, dass während der Dauer des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers sowohl das gerichtliche Strafverfahren als auch das Entziehungsverfahren durchgeführt worden waren, weshalb dem Wohlverhalten des Beschwerdeführers seit der Tatbegehung nur geringe Bedeutung zukomme, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Tat im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits mehr als eineinhalb Jahre zurück lag.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001110153.X02

Im RIS seit

14.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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