RS Vwgh 2001/7/11 98/03/0165

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Veröffentlicht am 11.07.2001
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90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §35 Abs1;
StVO 1960 §35 Abs2;
StVO 1960 §35;

Rechtssatz

Eine Maßnahme nach § 35 StVO 1960 kann zwar nicht davon abhängig sein, dass sich Verkehrsteilnehmer vorschriftswidrig - hier etwa durch Einhalten einer überhöhten Geschwindigkeit oder Missachtung des Vorranges - verhalten (Hinweis E 28.2.1997, 95/02/0318), dennoch besteht auch für die bevorrangten Verkehrsteilnehmer die Verpflichtung, den aus benachrangten Straßen einmündenden Verkehr zu beachten und sich darauf einzustellen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die gegenständliche Einmündung im Ortsgebiet gelegen ist und dass sich die Plakatwand nicht "unmittelbar am Fahrbahnrand" befindet. Auch diese Argumente lassen nicht zwingend den Schluss zu, es sei (auch unter Berücksichtigung bloß der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit) für die Verkehrsteilnehmer die im Interesse der Verkehrssicherheit erforderliche wechselseitige Sicht gegeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998030165.X03

Im RIS seit

27.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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