RS Vwgh 2001/8/21 2000/01/0409

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Veröffentlicht am 21.08.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
AVG §71 Abs1 Z2;
AVG §71 Abs1;
AVG §71 Abs2;

Rechtssatz

Die Berechnung der Wiedereinsetzungsfrist von der Kenntnisnahme der Zulässigkeit der Berufung an bezieht sich nur auf § 71 Abs. 1 Z. 2 AVG, also auf jenen Fall, dass die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei (Hinweis E 21. Mai 1992, Zl. 92/09/0009). Hier jedoch war der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund der Irrtum darüber, wann die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides wirksam geworden sei und wann daher die Berufungsfrist zu laufen begonnen habe. Die Wiedereinsetzungsfrist war davon ausgehend tatsächlich aber erst mit Wegfall dieses Irrtums - der im Sinn des § 71 Abs. 1 AVG ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis sein kann (Hinweis B 31. Mai 2001, Zl. 2001/20/0266) - oder der Umstände, unter denen er nicht in einer der Wiedereinsetzung entgegenstehenden Weise vorwerfbar ist, zu berechnen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000010409.X01

Im RIS seit

12.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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