RS Vwgh 2001/9/27 2001/20/0435

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.2001
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §29 Abs1;
AVG §61 Abs3;

Rechtssatz

§ 61 Abs. 3 AVG kommt auch zum Tragen, wenn die Übersetzung der Rechtsmittelbelehrung (§ 29 Abs. 1 AsylG 1997) - im Widerspruch zu der im Bescheid enthaltenen deutschsprachigen Rechtsmittelbelehrung - eine längere als die gesetzlich normierte Rechtsmittelfrist angibt. Bereits eine in der Übersetzung der Rechtsmittelbelehrung angegebene längere als die gesetzlich normierte Rechtsmittelfrist hat die in § 61 Abs. 3 AVG normierten Folgen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001200435.X03

Im RIS seit

29.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten