TE Vfgh Erkenntnis 2008/9/26 B1368/07

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Veröffentlicht am 26.09.2008
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Index

91 Post-und Fernmeldewesen
91/01 Fernmeldewesen

Norm

B-VG Art18 Abs1
B-VG Art90 Abs2
EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
EMRK Art6 Abs2
TelekommunikationsG 2003 §86 Abs4, §109

Leitsatz

Keine Verletzung des Verbotes des Zwangs zur Selbstbezichtigung sowiedes Rechts auf ein faires Verfahren durch Verhängung einer Geldstrafewegen Unterlassung der Erteilung von Auskünften über Funkanlagen nachdem Telekommunikationsgesetz 2003; kein Zusammenhang desAuskunftsbegehrens mit einem Verwaltungsstrafverfahren; kein Verstoßder Regelung über die Verpflichtung zur Erteilung allererforderlichen Auskünfte gegen das Determinierungsgebot

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Schreiben vom 26. Juli 2006 wurde die M. A. T. GmbH -

ein Anbieter von Telekommunikationsdiensten, deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist - vom Fernmeldebüro für Oberösterreich und Salzburg aufgefordert, näher bezeichnete Auskünfte über die vom Unternehmen verwendeten Funkanlagen und deren Betrieb zu geben. Diese Aufforderung lautete wie folgt:

"Zwecks Überprüfung Ihrer Funkanlagen ersuchen wir Sie, uns innerhalb von 2 Wochen gem. §86 Abs4 TKG, folgende Auskünfte über die derzeit verwendeten Anlagen und deren Betrieb zu geben.

1. Übersichtsplan über die im Zusammenhang mit dem Betrieb des WLAN-Netzes errichteten und betriebenen Funkanlagen (genaue Standorte, Gegenstellen)

2. Angaben über die an den angegebenen Standorten betriebenen Funkanlagen (Typenbezeichnung, technische Beschreibung, verwendeter Frequenzbereich, eingestellte Leistung)

3. Angabe über die bei den einzelnen Standorten verwendeten Antennen, Antennenkabel und Filter (technische Herstellerbeschreibung)"

Die M. A. T. GmbH kam dieser Auskunftsaufforderung mit Schreiben vom 23. August 2006 nach.

1.2. Mit Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Oberösterreich und Salzburg vom 2. Jänner 2007 wurde über den Beschwerdeführer gemäß §86 Abs4 iVm §109 Abs1 Z12 TKG 2003 eine Geldstrafe in Höhe von € 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 7 Tage) verhängt, weil er es als Geschäftsführer und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der M. A. T. GmbH zu verantworten habe, dass die Firma der nach §86 Abs4 TKG 2003 erteilten Aufforderung vom 26. Juli 2006 innerhalb der vorgesehenen Frist, welche mit 23. August 2006 begrenzt war, nicht im erforderlichen Umfang nachgekommen ist.

2. Der Berufung gegen dieses Straferkenntnis wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (im Folgenden: UVS OÖ) insofern stattgegeben, als die Punkte 1 und 7 des Vorwurfes der nicht bzw. mangelhaft, unvollständig oder falsch erteilten Auskünfte aufgehoben wurden und die verhängte Geldstrafe auf € 1.800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 6 Tage) herabgesetzt wurde. Im Übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich verankerten Verbotes des Zwanges zur Selbstbezichtigung (Art90 Abs2 B-VG) sowie die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf ein faires Verfahren, auf Unversehrtheit des Eigentums und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und in "allfälligen sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten" behauptet und die Verfassungswidrigkeit des §86 Abs4 TKG 2003 (insbesondere die Unbestimmtheit der Wortfolge "alle erforderlichen Auskünfte") gerügt werden.

Begründend führt der Beschwerdeführer unter Verweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 21. Juni 2007, B1082/06, aus, dass das Auskunftsverlangen vom 26. Juli 2006 - wie in dem diesem Erkenntnis zugrunde liegenden Fall - keinen anderen Zweck habe, als ein neuerliches Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer einleiten zu können, was dann trotz einer ausführlichen Auskunft auch geschehen sei. Der Beschwerdeführer sollte sohin unter Strafandrohung gezwungen werden, Auskünfte zu erteilen, welche die Behörde benötige, um im Verwaltungsstrafverfahren zu Z102560-JD/05 oder in einem anderen, noch einzuleitenden Verwaltungsstrafverfahren den Nachweis führen zu können, dass Funkanlagen ohne die fernmeldebehördliche Bewilligung und damit gesetzwidrig betrieben werden. Damit sei gegen das auch für das Verwaltungsstrafverfahren geltende "materielle Anklageprinzip" verstoßen worden. Melde- und Auskunftspflichten, die intentional auf eine Informationsbeschaffung zum Zwecke strafrechtlicher Verfolgung des Verpflichteten gerichtet sind, seien unzulässig. Genau diese Voraussetzungen seien aber im vorliegenden Fall erfüllt, da der Zusammenhang des behördlichen Auskunftsverlangens vom 26. Juli 2006 mit dem Verwaltungsstrafverfahren zu Z102560-JD/O5 evident sei.

Das Auskunftsverlangen verstoße außerdem im Ergebnis gegen die Unschuldsvermutung gemäß Art6 Abs2 EMRK. Auch sei es verfassungsrechtlich nicht zulässig, durch gesetzlich verankerte, unter Strafsanktion stehende Auskunftspflichten eine Verschiebung der Beweislast im Strafverfahren zu bewirken. Vom Beschwerdeführer dürfte nicht der Beweis verlangt werden, dass bei den von seiner Firma betriebenen Telekommunikationsanlagen die gesetzlichen Bestimmungen beachtet würden. Vielmehr liege die Beweislast dafür, dass die GmbH beim Betrieb der Anlagen gegen Regelungen des TKG 2003 verstoße, bei der Behörde.

Darüber hinaus rügt der Beschwerdeführer die Verfassungswidrigkeit der Wortfolge "alle erforderlichen Auskünfte" in §86 Abs4 TKG 2003. Die Bestimmung, wonach den Organen der Fernmeldebüros "alle erforderlichen Auskünfte" über die Anlagen und deren Betrieb zu geben sind, sei in einem solchen Ausmaß unbestimmt, dass von ihrer Verfassungswidrigkeit zufolge Missachtung des Art18 Abs1 B-VG auszugehen sei. Im Übrigen habe die belangte Behörde - selbst wenn von einer ausreichenden Bestimmtheit des §86 Abs4 letzter Satz TKG 2003 auszugehen wäre - jegliche Ermittlungstätigkeit zur Frage unterlassen, ob die vom Fernmeldebüro verlangten Auskünfte tatsächlich "erforderlich", also notwendig sind, um den Organen der Fernmeldeüberwachung eine Überprüfung zu ermöglichen, ob die GmbH die für den Betrieb von Funkanlagen zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen und Rechtsvorschriften einhält. In Bezug auf die Klärung der Frage, ob die erteilten Auskünfte ausreichend sind, damit die Organe des Fernmeldebüros ihrer Kontroll- und Überwachungsbefugnis nachkommen können, wäre es notwendig gewesen, einen Sachverständigen für Fernmeldetechnik beizuziehen.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erstattete eine Gegenschrift, in der er dem Beschwerdevorbringen entgegentritt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die belangte Behörde weist zunächst darauf hin, dass entgegen der Behauptung der Beschwerde kein Zusammenhang zwischen dem Auskunftsbegehren und einem Verwaltungsstrafverfahren, in dem die Kriterien dieses Auskunftsbegehrens eine Rolle spielen würden, bestehe. Die Auskünfte seien nicht im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens begehrt worden und der inhaltliche Zusammenhang mit einem Verwaltungsstrafverfahren sei vom Beschwerdeführer nur hinsichtlich des bereits vom Verfassungsgerichtshof beurteilten Verfahrens zu Z102560-JD/05 behauptet worden. Der Beschwerdeführer sei daher auf Grund des Auskunftsbegehrens nicht unter Strafsanktion verpflichtet gewesen, an der Wahrheitsfindung (in einem weiteren Verwaltungsstrafverfahren) durch ein mündliches Geständnis mitzuwirken.

Die Nichterteilung von Auskünften sei ebenso mit einer Strafdrohung belegt wie der Betrieb von Funkanlagen entgegen den Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes. Ein bloßes Auskunftsverlangen der Funküberwachungsbehörde habe nichts mit einer Verschiebung der Beweislast für den Betrieb von Funkanlagen entgegen den Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes zu tun, weil einem Betreiber der unrechtmäßige Betrieb nicht von vornherein unterstellt werden könne. Demnach könne ein bloßes Auskunftsverlangen auch nicht gegen die Unschuldsvermutung verstoßen.

Zum Vorbringen betreffend die Unbestimmtheit der Wortfolge "alle erforderlichen Auskünfte" verweist die belangte Behörde auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 21. Juni 2007, B1082/06, und ergänzt, dass es sich dabei um einen durch die Rechtsprechung zu präzisierenden Begriff handle, wobei im Einzelfall zu beurteilen sei, welche Kriterien als erforderlich anzusehen seien.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtsvorschriften des TKG 2003, BGBl. I 70/2003 idF BGBl. I 133/2005, lauten:

"11. Abschnitt

Aufsichtsrechte

Umfang

§86

(1) bis (3) [...]

(4) Die Fernmeldebehörden sind berechtigt, Telekommunikationsanlagen, insbesondere Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, oder deren Teile hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide zu überprüfen. Den Organen der Fernmeldebüros, die sich gehörig ausweisen, ist zu diesem Zweck das Betreten der Grundstücke oder Räume, in denen sich solche Anlagen befinden oder dies zu vermuten ist, zu gestatten. Ihnen sind alle erforderlichen Auskünfte über die Anlagen und deren Betrieb zu geben. Bewilligungsurkunden sowie die gemäß §15 ausgestellten Bestätigungen sind auf Verlangen vorzuweisen.

(5) [...]

[...]

Verwaltungsstrafbestimmungen

§109

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu bestrafen, wer

1. bis 11. [...]

12. entgegen §86 Abs4 nicht die erforderlichen Auskünfte gibt oder nicht die verlangten Urkunden oder Bestätigungen vorweist;

13. [...]

(2) bis (9) [...]"

2. Der Beschwerdeführer ist auf Grund der nachstehenden Überlegungen mit seinem Vorbringen nicht im Recht:

2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass eine gesetzliche Verpflichtung, die auf ein Gebot zur Selbstbeschuldigung oder zum Einbekenntnis, Täter im Sinne eines bestehenden Tatverdachtes zu sein, hinausläuft, im Widerspruch zu Art90 Abs2 B-VG steht und damit verfassungswidrig ist (VfSlg. 14.988/1997 mwN). Aus dem auch im Verwaltungsstrafverfahren in seiner materiellen Bedeutung anzuwendenden Anklageprinzip nach Art90 Abs2 B-VG folgt, dass der Beschuldigte nicht Objekt des Strafverfahrens, sondern Subjekt, also Prozesspartei ist. Jeder gegen einen Beschuldigten gerichtete behördliche Eingriff, der diesen unter Strafsanktion verpflichtet, an der Wahrheitsfindung durch ein mündliches Geständnis mitzuwirken, widerspricht dem Anklageprinzip (vgl. VfSlg. 11.923/1988). Bereits im Erkenntnis VfSlg. 9950/1984 zur Lenkerauskunft hat der Verfassungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass sich die Einschätzung als Zwang zum Geständnis insbesondere aus einer Wertung der typischen oder beabsichtigten Auswirkungen der angeordneten Auskunft ergeben kann (vgl. nunmehr aber die Verfassungsbestimmung in §103 Abs2 KFG idF BGBl. 106/1986). Vom Vorliegen eines solchen Zwanges ist nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes insbesondere dann auszugehen, wenn ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen einem laufenden Verwaltungsstrafverfahren und einem Auskunftsbegehren besteht (jedenfalls soweit das Auskunftsbegehren Informationen betrifft, die auch Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens sind, s. VfGH 21.6.2007, B1082/06).

In gleicher Weise hat der EGMR ausgesprochen, dass das Recht, sich in einem Strafverfahren nicht selbst beschuldigen zu müssen, zum Kern des Begriffs eines fairen Verfahrens nach Art6 EMRK gehört (EGMR 8.2.1996, Fall John Murray, Appl. 18.731/91, Z45, RJD 1996-I = ÖJZ 1996, 627). Das Recht umfasst sowohl Fälle, in denen ein Zwang in Bezug auf ein bestimmtes Vergehen ausgeübt wurde (EGMR 21.12.2000, Fall Heaney und McGuinness, Appl. 34.720/97, RJD 2000-XII, Z55 ff.), als auch Fälle, in denen eine inkriminierende Information mit Zwang außerhalb eines Strafverfahrens erlangt und in der Folge in einem Strafverfahren verwendet wurde (EGMR 19.9.2000, Fall I.J.L., Appl. 29.522/95, RJD 2000-IX, Z82 f.). Ob die zwangsbewehrte Erlangung von Informationen im Rahmen eines Strafverfahrens gegen Art6 EMRK verstößt, hängt letztlich aber von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab, wobei insbesondere auf die Art und Schwere des zur Erlangung des Beweismittels ausgeübten Zwanges, das Vorhandensein angemessener Verfahrensgarantien und die Verwertung der auf diese Art und Weise erlangten Beweise abzustellen ist (EGMR 29.7.2007, Fall O´Halloran und Francis (GK), Appl. 15.809/02 und 25.624/02, Z53 ff.; nunmehr auch EGMR, Fall Lückhof und Spanner, Appl. 58.452/00 und 61.920/00, ÖJZ 2008, 375, Z53). So darf im Beweisverfahren etwa nicht allein auf Beweise zurückgegriffen werden, welche durch Zwang oder Druck abweichend vom Willen des Beschuldigten zu schweigen erlangt wurden (EGMR 17.12.1996, Fall Saunders, RJD 1996-VI = ÖJZ 1998, 32, Z68), sondern es kommt darauf an, ob es dem Beschuldigten im Hinblick auf die ihm in einem Strafverfahren vorgeworfene Straftat unbenommen bleibt, noch Zeugen aufzurufen und Beweismittel zum Beleg seiner Unschuld vorzubringen (EGMR, Fall O´Halloran und Francis, Z60). Darüber hinaus hat der EGMR im Fall einer sanktionsbewehrten Auskunftsverpflichtung eines Fahrzeughalters über den Fahrzeugführer ausgesprochen, dass jene Personen, die ein Kraftfahrzeug halten, bestimmte Verantwortlichkeiten und Verpflichtungen als Teil des Kraftfahrrechtes übernommen haben, zu denen auch die Verpflichtung gehört, der Behörde im Fall des Verdachtes einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung Auskunft über die Identität des Fahrers zu geben (EGMR, Fall O´Halloran und Francis, Z57).

2.2. Der Verfassungsgerichtshof hat sich mit der Regelung des §86 Abs4 TKG 2003 bereits in seinem Erkenntnis vom 21. Juni 2007, B1082/06, auseinandergesetzt. Er führt darin aus, dass es grundsätzlich nicht bedenklich sei, wenn durch §86 Abs4 TKG 2003 eine Verpflichtung begründet wird, Auskünfte über Anlagen und deren Betrieb zu erteilen, und wenn Verstöße gegen diese Verpflichtung als Verwaltungsübertretung gemäß §109 Abs1 Z12 TKG 2003 mit einer Sanktion belegt werden. Bei verfassungskonformer Interpretation des §109 Abs1 Z12 TKG 2003 lasse dieser aber jedenfalls nicht zu, dass eine Verwaltungsstrafe verhängt wird, wenn Auskünfte nicht erteilt werden, die im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens begehrt werden, da der Beschuldigte damit unter Strafsanktion verpflichtet wird, an der Wahrheitsfindung durch ein Geständnis mitzuwirken. Da in diesem Fall ein inhaltlicher und formaler (das Auskunftsbegehren war anlässlich der im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens erfolgten mündlichen Rechtfertigung des Beschuldigten ergangen) Zusammenhang zwischen dem Auskunftsbegehren und einem laufenden Verwaltungsstrafverfahren bestand, stand das auf §86 Abs4 TKG 2003 gestützte Auskunftsbegehren der belangten Behörde in Widerspruch zu Art90 Abs2 B-VG und Art6 Abs1 und 2 EMRK.

2.3. Das im vorliegenden Fall in Rede stehende Auskunftsbegehren erging - entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers - unabhängig von einem Verwaltungsstrafverfahren.

Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verwaltungsstrafverfahren zu Z102560-JD/05 - es handelt sich dabei um jenes, das dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 21. Juni 2007, B1082/06, zugrunde lag - steht in keinem Zusammenhang mit dem im vorliegenden Fall in Beschwerde gezogenen Auskunftsbegehren. Dieses Verfahren ist (nach den Ausführungen im erstinstanzlichen Straferkenntnis) vielmehr mit Straferkenntnis vom 24. Juli 2006, und damit noch bevor das Fernmeldebüro für Oberösterreich und Salzburg das Aufforderungsschreiben zur Auskunftserteilung (vom 26. Juli 2006) verfasst hatte, rechtskräftig beendet worden. Auch der Umstand, dass nach diesem Auskunftsbegehren ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer bzw. die von ihm als Geschäftsführer vertretene GmbH eingeleitet wurde, führt im vorliegenden Fall nicht zur Verfassungswidrigkeit des Auskunftsbegehrens, da dieses - wie der Beschwerdeführer selbst vorbringt - "aufgrund der am 23.8.2006 vom Fernmeldebüro Salzburg durchgeführten Messungen" eingeleitet worden ist. Ein Zusammenhang zu einem anderen Verwaltungsstrafverfahren wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und konnte auch vom Verfassungsgerichtshof nicht festgestellt werden.

Das Auskunftsbegehren hatte im vorliegenden Fall - wie auch von der Erstbehörde im Straferkenntnis ausgeführt worden ist - allein den Zweck, es den Fernmeldebehörden zu ermöglichen, ihrem gesetzlichen Auftrag zur Überprüfung von Funkanlagen nachzukommen. Da sohin kein Zusammenhang zu einem (anhängigen bzw. laufenden) Verwaltungsstrafverfahren besteht, enthält das Auskunftsbegehren auch keinen verfassungswidrigen Zwang zur Selbstbezichtigung. Der Beschwerdeführer wurde folglich mit dem Auskunftsbegehren der erstinstanzlichen Verwaltungsstrafbehörde nicht unter Strafsanktion verpflichtet, an der Wahrheitsfindung durch ein mündliches Geständnis mitzuwirken. Die belangte Behörde hat der Bestimmung des §86 Abs4 TKG 2003 im vorliegenden Fall keinen dem Art90 Abs2 B-VG und Art6 Abs1 und 2 EMRK widersprechenden und damit verfassungswidrigen Inhalt unterstellt.

2.4. Auch das Vorbringen, wonach die Wortfolge "alle erforderlichen Auskünfte" in §86 Abs4 TKG 2003 mangels ausreichender Bestimmtheit gegen das Determinierungsgebot des Art18 Abs1 B-VG verstoße, ist nicht begründet.

Das in Art18 Abs1 B-VG verankerte Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass Gesetze einen Inhalt haben müssen, durch den das Verhalten der Behörde vorherbestimmt ist. Es ist jedoch verfassungsgesetzlich zulässig, wenn der einfache Gesetzgeber einer Verwaltungsbehörde ein Auswahlermessen einräumt und die Auswahlentscheidung an - die Behörde bindende - Kriterien knüpft (vgl. zB VfSlg. 5810/1968, 12.399/1990, 12.497/1990, 16.625/2002). Dass der Gesetzgeber bei der Beschreibung und Formulierung dieser Kriterien unbestimmte Gesetzesbegriffe verwendet, dadurch zwangsläufig Unschärfen in Kauf nimmt und von einer exakten Determinierung des Behördenhandelns Abstand nimmt, kann im Hinblick auf den Regelungsgegenstand erforderlich sein, steht aber im Einklang mit Art18 Abs1 B-VG (vgl. die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zum "differenzierten Legalitätsprinzip", VfSlg. 13.785/1994 mwH). Der Verfassungsgerichtshof hat daher in ständiger Rechtsprechung die Zulässigkeit der Verwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe bejaht, wenn es möglich ist, deren Sinngehalt zu ermitteln (vgl. VfSlg. 14.466/1996, 15.447/1999, 16.588/2002).

Die Regelung des §86 Abs4 TKG 2003 bezieht sich auf die Aufgabe der Fernmeldebehörden, "Telekommunikationsanlagen, insbesondere Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, oder deren Teile hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide zu überprüfen". Ihnen sind nach §86 Abs4 TKG 2003 die für die Erfüllung dieser Aufgabe "erforderlichen" Auskünfte "über die Anlagen und deren Betrieb" zu erteilen. Vor dem Hintergrund dieses systematischen Zusammenhanges der Regelung hält der Verfassungsgerichtshof die Wortfolge bzw. insbesondere den Begriff der "erforderlichen" Auskünfte für hinreichend bestimmt: Es handelt sich um Auskünfte, die für die Erfüllung dieses Prüfungsauftrages der Behörden notwendig und im Hinblick auf den Prüfungsauftrag angemessen sind.

Die Wortfolge "alle erforderlichen Auskünfte" in §86 Abs4 TKG 2003 ist daher hinreichend bestimmt. Die Regelung widerspricht nicht dem Art18 Abs1 B-VG.

2.5. Die behauptete Verletzung des verfassungsgesetzlich verankerten Verbotes des Zwangs zur Selbstbezichtigung (Art90 Abs2 B-VG) sowie des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein faires Verfahren hat nicht stattgefunden. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer in anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen (oben, Pkt. 2.4.) ist es auch ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer in seinen Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde. Ob der angefochtene Bescheid im Übrigen in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen.

3. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Fernmelderecht, Auskunftspflicht, Anklageprinzip, Unschuldsvermutung,Auslegung verfassungskonforme, fair trial, Determinierungsgebot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B1368.2007

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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