RS Vwgh 2002/1/25 99/02/0240

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Veröffentlicht am 25.01.2002
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §102 Abs5 litc;
KFG 1967 §102 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/03/0246 E 24. März 1993 RS 2 (hier zu § 102 Abs 5 lit c KFG 1967)

Stammrechtssatz

Gemäß § 102 Abs 5 lit a und lit b KFG hat der Lenker den Führerschein und den Zulassungsschein auf Fahrten MITZUFÜHREN und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung AUSZUHÄNDIGEN. Beim Verstoß gegen die Verpflichtungen zum Mitführen und zur Aushändigung der angeführten Dokumente handelt es sich um selbständig zu verwirklichende Tatbestände (Hinweis E 11.5.1990, 89/18/0175).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999020240.X01

Im RIS seit

19.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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