RS Vwgh 2002/4/3 2001/04/0205

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.04.2002
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Index

21/01 Handelsrecht
21/07 Sonstiges Handelsrecht
50/01 Gewerbeordnung

Norm

EGG §1;
EGG §4 Abs1;
GewO 1994 §79;
GewO 1994 §9 Abs1;

Rechtssatz

Mit der Firma einer juristischen Person wird - im Gegensatz zu jener eines Einzelkaufmannes, welche nur Kennzeichen des Unternehmens ist, dessen Rechtsträger der Kaufmann als physische Person ist - das betreffende mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattete Gebilde bezeichnet (Hinweis auf das E vom 29.1.1991, Zl. 90/04/0292, und die dort zitierte Vorjudikatur), wobei auch die Personengesellschaften des Handelsrechtes, soweit ein Gesetz nichts anderes bestimmt, eine den juristischen Personen gleich gelagerte Behandlung erfahren (Hinweis auf den B vom 27.6.1995, Zl. 94/04/0206, und die dort zitierte Vorjudikatur). Der Verwaltungsgerichtshof sieht keinen Grund, diesen Grundsatz nicht auch auf die (erst ab 1991) nach dem EGG errichteten OEG und die KEG anzuwenden. So sind diese den Personenhandelsgesellschaften nachgebildet und es wurde damit ermöglicht, auf gemeinschaftlichen Erwerb ausgerichtete Gesellschaften unter gemeinsamer Firma auch für Zwecke zu errichten, für die eine OHG oder KG nach dem Handelsrecht nicht gegründet werden kann; weiters sind auf die eingetragene Erwerbsgesellschaft nicht die Bestimmungen des Bürgerlichen Rechts, sondern die des Handelsrechts anzuwenden (Hinweis E vom 11.12.2000, Zl. 99/17/0191). Somit kann - in Ermangelung anders lautender gesetzlicher Bestimmungen (wofür die GewO 1994 keinen Anhaltspunkt bietet; vgl. in diesem Zusammenhang etwa auch § 9 Abs. 1 GewO 1994) - eine KEG Bescheidadressat einer Auflagenvorschreibung nach § 79 GewO 1994 sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001040205.X01

Im RIS seit

17.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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