RS Vwgh 2002/4/23 2000/11/0184

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Veröffentlicht am 23.04.2002
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Index

90/02 Führerscheingesetz
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs3;
KDV 1967 §29b;

Rechtssatz

Die Anordnung einer begleitenden Maßnahme im Sinne des § 24 Abs. 3 FSG 1997 stellt keine Strafe dar, sondern eine Maßnahme zur Wiederherstellung der Verkehrszuverlässigkeit der betreffenden Person. Auf Grund des FSG 1997 ist bisher zwar keine Verordnung ergangen, die nähere Bestimmungen zu Nachschulungen enthält, doch gelten die Bestimmungen der KDV über die Durchführung von Nachschulungen, somit auch der § 29b KDV über die besondere Nachschulung (Einstellungs- und Verhaltenstraining für alkoholauffällige Lenker) weiter (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. April 2000, Zl. 99/11/0338).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000110184.X03

Im RIS seit

25.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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