RS Vwgh 2002/4/25 98/07/0097

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.2002
beobachten
merken

Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §3 Abs2;
AWG 1990 §32 Abs1;
AWG 1990 §32;

Rechtssatz

Die im § 3 Abs. 2 AWG 1990 getroffene Anordnung des Bundesgesetzgebers einer Geltung der dort angeführten Gesetzesbestimmungen auch für nicht gefährliche Abfälle ist für die dort auch für nicht gefährliche Abfälle als anwendbar erklärte Vorschrift des § 32 AWG 1990 im Kontext mit jener Einschränkung zu sehen, mit welcher der Bundesgesetzgeber im § 32 Abs. 1 AWG 1990 den von ihm wahrgenommenen Gesetzgebungsbedarf selbst versehen hat (Hinweis E 19.9.1996, 96/07/0049; E 19. 9. 1996, 96/07/0079).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998070097.X02

Im RIS seit

11.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten