RS Vwgh 2002/6/27 2002/07/0014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §2 Abs4;
AWG 1990 §2 Abs3;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/07/0280 E 25. Juni 2001 RS 4

Stammrechtssatz

Die Bestimmung des § 2 Abs. 3 AWG 1990 verlangt für das Ende der Abfalleigenschaft eine zulässige Verwertung oder Verwendung. Von einer zulässigen Verwendung oder Verwertung kann nur die Rede sein, wenn die betreffende Sache unbedenklich für den beabsichtigten Zweck einsetzbar ist (Hinweis E 25.11.1999, 98/07/0190).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002070014.X04

Im RIS seit

07.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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