RS Vwgh 2002/9/23 2002/05/0929

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Veröffentlicht am 23.09.2002
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Index

41/02 Melderecht

Norm

MeldeG 1991 §1 Abs7;
MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;
MeldeG 1991 §2 Abs3 Z2;

Rechtssatz

Der Bürgermeister der Gemeinde D verweist darauf, dass nach § 2 Abs. 3 Z. 2 MeldeG 1991 Menschen, die als Pfleglinge in einer Krankenanstalt aufgenommen sind, nicht zu melden sind, sofern sie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes schon anderswo gemeldet seien (was hier im Hinblick auf die Meldung mit Hauptwohnsitz in D der Fall sei). Daraus ist aber für den Bürgermeister der Gemeinde D nichts zu gewinnen: Der hier maßgebliche § 17 Abs. 2 Z. 2 MeldeG 1991 stellt nicht darauf ab, ob der Betroffene in der Gemeinde des reklamierenden Bürgermeisters (zwar nicht mit Hauptwohnsitz, aber zumindest) überhaupt gemeldet ist, sondern vielmehr darauf, ob er in dieser Gemeinde einen Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat. Die belangte Behörde hat diese Frage zutreffend erkannt und geprüft (und bejaht), und ebenso zutreffend geprüft, ob die Betroffene einen Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen am gemeldeten Hauptwohnsitz in D hat (was sie verneint hat). Die Frage, ob bei Personen, die in Krankenanstalten oder auch Pflegeheimen untergebracht sind, ein Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in dieser Krankenanstalt bzw. in diesem Pflegeheim zu bejahen und ein solcher Mittelpunkt am bisherigen Hauptwohnsitz zu verneinen (oder ebenfalls zu bejahen) ist, ist letztlich nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (zur Frage des Hauptwohnsitzes bei Unterbringung einer Person in einem Caritasheim bzw. Altersheim siehe die beiden Erkenntnisse vom 19. Juni 2002, Zl. 2002/05/0398, bzw. Zl. 2002/05/0399).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002050929.X01

Im RIS seit

21.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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