RS Vwgh 2002/12/11 2002/12/0309

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.2002
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §10 Abs4 Z4;
StGB §83 Abs1;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass der Verwaltungsgerichtshof der belangten Behörde nicht entgegen zu treten vermag, wenn sie ausgehend von den von ihr festgestellten Tathandlungen des Beschwerdeführers (der als Gendarmeriebeamter in einem provisorischen Dienstverhältnis zum Bund stand und der Schulungsabteilung eines Landesgendarmeriekommandos zur Grundausbildung für Wachebeamte zugewiesen war) von der Verwirklichung des Kündigungsgrundes des § 10 Abs. 4 Z. 4 BDG 1979 ausging (vgl. zur Aufkündigung provisorischer öffentlich-rechtlicher Dienstverhältnisse aus Anlass von Verstößen gegen § 83 Abs. 1 StGB die Erkenntnisse vom 18. März 1992, Zl. 87/12/0085, und vom 29. Juni 1994, Zl. 94/12/0125).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002120309.X03

Im RIS seit

29.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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