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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ALSAG 1989 §2 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/07/0280 E 25. Juni 2001 RS 4 (hier ohne den ersten Satz)Stammrechtssatz
Die Bestimmung des § 2 Abs. 3 AWG 1990 verlangt für das Ende der Abfalleigenschaft eine zulässige Verwertung oder Verwendung. Von einer zulässigen Verwendung oder Verwertung kann nur die Rede sein, wenn die betreffende Sache unbedenklich für den beabsichtigten Zweck einsetzbar ist (Hinweis E 25.11.1999, 98/07/0190).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001070125.X03Im RIS seit
24.03.2003