RS Vwgh 2003/1/29 2001/03/0196

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2003
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Index

23/04 Exekutionsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren
49/08 Amtshilfe Zustellung von Schriftstücken

Norm

EO §35;
RechtshilfeAbk Deutschland 1990 Verwaltungssachen Art9 Abs6;
VVG §3 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2003/03/0302 E 25. November 2004

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass die in näher bezeichneten Anträgen erhobenen Einwendungen keine Einwendungen gegen den Anspruch im Sinn des § 35 EO sind, zumal diese Anträge - anders als dies im § 35 EO vorgesehen ist - nicht auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des Exekutionstitels eingetreten sind. § 3 Abs. 2 zweiter Satz VVG, wonach Einwendungen gegen den Anspruch im Sinn des § 35 EO bei der Stelle einzubringen sind, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist, wobei sich diese Zuständigkeit nicht nur auf die Entgegennahme der Einwendungen, sondern auch auf deren materielle Erledigung erstreckt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2000, Zl. 99/03/0307), kommt im Beschwerdefall daher nicht zum Tragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001030196.X01

Im RIS seit

02.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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