RS Vwgh 2003/4/29 2001/14/0226

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Veröffentlicht am 29.04.2003
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E3L E09301000
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art9 Abs1;
UStG 1994 §3a Abs12;

Rechtssatz

Bei den von der Beschwerdeführerin erbrachten Leistungen handelt es sich um Leistungen eines Kur- und Schönheitsinstitutes (hier:

Ganzkörperkosmetik, Massagen, Gesichtsbehandlung, Hand- und Fußpflege, Regenerationskuren, Figurformung, Bewegungsprogramme, etc). Unbestritten ist, dass es sich bei diesen auf einem Kreuzfahrtschiff erbrachten Leistungen um sonstige Leistungen handelt, für welche sich der Leistungsort aus § 3a Abs 12 UStG 1994 [bzw Art 9 Abs 1 der Sechsten Umsatzsteuer-Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 (77/388 EWG)] ergibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001140226.X01

Im RIS seit

16.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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