RS Vwgh 2003/4/29 2001/14/0226

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.2003
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E09301000
E6J
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art9 Abs1;
61984CJ0168 Berkholz VORAB;
61994CJ0231 Faaborg-Gelting Linien A/S VORAB;
61995CJ0190 ARO Lease VORAB;
61996CJ0390 Lease Plan Luxembourg VORAB;
BAO §29 Abs1;
EURallg;
UStG 1994 §3a Abs12;

Rechtssatz

Der EuGH führt in der Beantwortung der Vorlagefrage im Urteil vom 4. Juli 1985, Rs 168/84, Berkholz, Slg. 1985, 2257, aus, "dass eine Einrichtung für eine gewerbliche Betätigung wie der Betrieb von Geldspielautomaten auf einem außerhalb des Inlandes auf hoher See verkehrenden Schiff nur dann als feste Niederlassung im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden kann, wenn diese Niederlassung ein ständiges Zusammenwirken von persönlichen und Sachmitteln voraussetzt, die für die Erbringung der betreffenden Dienstleistungen erforderlich sind, und wenn es nicht zweckdienlich ist, diese Dienstleistungen dem Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit des Dienstleistenden zuzuordnen."

Dieser Beantwortung der Vorlagefrage im Urteil Berkholz ist zu entnehmen, dass sich eine feste Niederlassung im Sinn des Art 9 Abs 1 der Sechsten Umsatzsteuer-Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 (77/388 EWG), wenn die weiteren Vorraussetzungen erfüllt sind, auch auf einem auf hoher See verkehrenden Schiff befinden kann. Solcherart bedarf es für die hier angesprochene örtliche Anknüpfung nach der Sechsten Richtlinie nicht einer festen örtlichen Anlage im Sinne einer dauernden Verbindung zu einem bestimmten Punkt der Erdoberfläche, wie dies § 29 Abs 1 BAO für die Betriebsstätte (vgl zur Betriebsstätte: Ritz, BAO-Kommentar, § 29 Tz 2) voraussetzt. [Weitere Ausführungen im Erkenntnis - Hinweis auf die Urteile des EuGH vom 17. Juli 1997, C-190/95, ARO Lease BV, Slg. 1997, I-4399, Rn. 15ff, vom 7. Mai 1998, C-390/96, Lease Plan Luxembourg SA, Slg 1998 I-2571, Rn 27, und vom 2. Mai 1996, C-231/94, Faaborg-Gelting Linien A/S, Slg. 1996, I-2406, Rn 17; das genannte Verständnis zur "festen Niederlassung" ist in richtlinienkonformer Interpretation (Hinweis E 30. Juli 2002, 98/14/0203; E 19. Juni 2002, 2000/15/0053; E 25. Februar 1998, 97/14/ 0107, VwSlg 7257 F/1998) der in Umsetzung des Art 9 Abs 1 der Sechsten Richtlinie ergangenen Bestimmung des § 3a Abs 12 UStG 1994 dem in dieser Norm vom österreichischen Gesetzgeber verwendeten Begriff der (umsatzsteuerlichen) Betriebsstätte beizumessen.]

Gerichtsentscheidung

EuGH 61994J0231 Faaborg-Gelting Linien A/S VORAB
EuGH 61984J0168 Berkholz VORAB
EuGH 61996J0390 Lease Plan Luxembourg VORAB
EuGH 61995J0190 ARO Lease VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001140226.X02

Im RIS seit

16.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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