RS Vwgh 2003/5/5 2001/10/0123

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Veröffentlicht am 05.05.2003
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §27 Abs1 idF 2002/I/059;
ForstG 1975 §27 Abs2 litg idF 2002/I/059;

Rechtssatz

Dem Ziel der Abwehr der in § 27 Abs 1 ForstG 1975 genannten Gefahren für die dort erwähnten Schutzobjekte dient auch ein Wald, der durch die Vorschreibungen, die die Bannlegung ausmachen, in einen solchen Zustand gebracht wird, dass von diesem Wald keine Gefahren für die Schutzobjekte ausgehen können. Eine Bannlegung kann daher auch zum Schutz vor Gefahren, die sich aus dem Wald selbst bzw seinem Zustand ergeben, erfolgen (vgl zB die hg Erkenntnisse vom 27. März 1995, Zl 94/10/0106, vom 29. Jänner 1996, Zl 95/10/0126, sowie vom 6. Mai 1996, Zl 94/10/0069).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001100123.X02

Im RIS seit

29.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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