RS Vwgh 2003/5/23 2002/11/0066

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.2003
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Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs1 Z2;
FSG 1997 §5 Abs5;
FSG 1997 §8 Abs3;
FSG-GV 1997;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/11/0137 E 22. März 2002 RS 1

Stammrechtssatz

Wurde die unbefristete Lenkberechtigung des Beschwerdeführers mit dem Bescheid der Behörde gemäß § 24 Abs. 1 Z. 2 FSG 1997 auf ein Jahr befristet und stützte die Behörde die nachfolgenden zwei "Befristungen" ebenso auf § 24 Abs. 1 Z. 2 FSG 1997, so handelte es sich in Wahrheit nicht mehr um die auf § 24 Abs. 1 Z. 2 FSG 1997 zu stützende - nachträgliche - Befristung (einer bisher unbefristeten) Lenkberechtigung, sondern um die befristete Erteilung (befristete Verlängerung) einer Lenkberechtigung gemäß § 5 Abs. 5 FSG 1997. Hier: Keine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers durch die Anführung einer unrichtigen Gesetzesstelle in den Bescheiden (weitere Begründung im Erkenntnis).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002110066.X01

Im RIS seit

22.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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