RS Vwgh 2003/6/24 2001/11/0328

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.2003
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Index

L94059 Ärztekammer Wien
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §195 Abs5;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1999;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/11/0173 E 23. Mai 2003 RS 1

Stammrechtssatz

Die in den Mitteilungen der Ärztekammer für Wien, Wiener Arzt 7/8a 2000 vom Juli 2000, jeweils unter Berufung auf den Beschluss der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien vom 14. Dezember 1999 kundgemachte Satzung und Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien, rückwirkend in Kraft gesetzt mit Wirkung vom 1. Jänner 1999, haben eine verfassungsrechtlich einwandfreie gesetzliche Deckung durch § 195 Abs. 5 ÄrzteG 1998(Hinweis E VfGH 14. Juni 2002, B 1463/00). Im Hinblick auf die Bestimmung des § 195 Abs. 5 ÄrzteG 1998 und das zitierte Erkenntnis des VfGH hegt der VwGH keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der rückwirkenden Inkraftsetzung der im Wiener Arzt 7/8a ex 2000 kundgemachten Beitragsordnung. Der VfGH hat im oben zitierten Erkenntnis auch keine Bedenken gegen die gesetzmäßige Kundmachung der gegenständlichen Beitragsordnung zum Ausdruck gebracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001110328.X01

Im RIS seit

25.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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