RS Vwgh 2003/7/16 2002/01/0592

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Veröffentlicht am 16.07.2003
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Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §65 Abs1 idF 2002/I/104;
SPG 1991 §65 Abs5;

Rechtssatz

Nimmt man die Erläuterungen der Regierungsvorlage zur SPG-Novelle 2002 (1138 BlgNR 21. GP 33), mit denen die Änderung des § 65 Abs 1 SPG begründet werden, wörtlich, so wäre bereits nach bisheriger Rechtslage bei Verdacht einer Einzelstraftat die Vornahme einer erkennungsdienstlichen Behandlung "auf jeden Fall zulässig", wenn beim Betroffenen konkrete Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr oder der Gefahr der Begehung anderer gefährlicher Angriffe bestehen. Das entspricht allerdings nicht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, der zufolge ausgehend vom Erfordernis, dass diese erkennungsdienstliche Behandlung "zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe des Betroffenen erforderlich scheint" und der im § 65 Abs 5 zweiter Satz SPG getroffenen Anordnung, wonach der Betroffene im Zusammenhang mit der erkennungsdienstlichen Behandlung darauf hinzuweisen ist, dass die erkennungsdienstliche Behandlung deshalb erfolgte, um der Begehung gefährlicher Angriffe durch sein Wissen um die Möglichkeit seiner Wiedererkennung entgegenzuwirken, ergänzend auf diese spezifische Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung zur Verhinderung weiterer gefährlicher Angriffe durch das Wissen um die Möglichkeit einer Wiedererkennung abzustellen ist (vgl die zur Rechtslage vor der Sicherheitspolizeigesetz-Novelle 2002 ergangenen hg Erkenntnisse vom 17. September 2002, Zl 2002/01/0320, und vom 18. Februar 2003, Zl 2001/01/0473). Gemäß § 65 Abs 1 SPG in der Fassung der Sicherheitspolizeigesetz-Novelle 2002 kommt es - u.a. - darauf an, dass die erkennungsdienstliche Behandlung "zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe des Betroffenen erforderlich scheint". Die Anordnung des § 65 Abs 5 zweiter Satz SPG ihrerseits blieb auch nach der erwähnten SPG-Novelle unverändert aufrecht. Ungeachtet der zitierten Erläuterungen sieht der Verwaltungsgerichtshof daher keinen Anlass, von seiner bisherigen Judikatur abzugehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002010592.X02

Im RIS seit

11.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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