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41/01 SicherheitsrechtNorm
SPG 1991 §65 Abs1 idF 2000/I/085;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/01/0320 E 17. September 2002 RS 1 (hier: ohne den schließenden Klammerausdruck)Stammrechtssatz
Was sich der Gesetzgeber unter "Vorbeugung" im Sinne des § 65 Abs. 1 SPG 1991 in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 85/2000 vorstellt, ergibt sich aus der in § 65 Abs. 5 zweiter Satz SPG 1991 getroffenen Anordnung, wonach der Betroffene im Zusammenhang mit der erkennungsdienstlichen Behandlung "darauf hinzuweisen" ist, "dass die erkennungsdienstliche Behandlung deshalb erfolgte, um der Begehung gefährlicher Angriffe durch sein Wissen um die Möglichkeit seiner Wiedererkennung entgegenzuwirken" (vgl. zu dieser Rechtslage und der weitgehend ähnlichen der Novelle BGBl. I Nr. 146/1999 die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Juni 2001, Zl. 2000/01/0185 und Zl. 2000/01/0491, sowie vom 11. Dezember 2001, Zl. 2001/01/0289; zuletzt unter dem Gesichtspunkt der Begründungspflicht der Behörde die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Februar 2002, B 433/01, und vom 26. Juni 2002, B 931/02).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002010369.X01Im RIS seit
11.08.2003