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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §250;Rechtssatz
Gemäß § 284 Abs. 1 BAO besteht ein Anspruch auf mündliche Verhandlung nur, wenn ein solcher in der Berufung (§ 250 BAO), in der Beitrittserklärung (§ 258 BAO) oder im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (§ 276 Abs. 1 BAO) gestellt wird (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar2, § 284 BAO Tz 1). Kein Anspruch besteht, wenn der Antrag erst in einem die Berufung ergänzenden Schreiben gestellt wird (Hinweis E 16. Februar 1994, 90/13/0071).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000140116.X01Im RIS seit
15.10.2003Zuletzt aktualisiert am
15.03.2012