RS Vwgh 2003/10/15 2003/04/0153

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.2003
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §13 Abs1;
GewO 1994 §87 Abs1 Z1;
StGB §164 Abs2;
StGB §164 Abs3;
StGB §164 Abs4 Fall2;

Rechtssatz

Der belangten Behörde ist keine Rechtswidrigkeit anzulasten, wenn sie (im Kern) davon ausging, die tatbestandsmäßige Befürchtung im Sinne des § 87 Abs 1 Z 1 Gewo 1994 manifestiere sich bereits in der Art der strafgerichtlichen Verurteilung (hier: Hehlerei gemäß § 164 Abs. 2, 3 und 4 zweiter Fall StGB). Gerade das der Straftat zu Grunde liegende Motiv gibt mit dem sich aus der Straftat manifestierenden Charakter des Beschwerdeführers Anlass zur Befürchtung, der Beschwerdeführer werde, sollte er neuerlich in eine vergleichbare Situation geraten, wiederum einen Ausweg in einer ähnlichen Straftat suchen (Hinweis E vom 8.5.2002, Zl. 2002/04/0030). Dafür spricht auch der von der belangten Behörde als wesentlich herangezogene Umstand der Länge der Tatzeit (April 2001 bis 7. April 2002). Auch kann dem - relativ kurzen - Zeitraum seit dem Ende des strafbaren Verhaltens bzw. der Verurteilung nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen nicht jenes Gewicht beigemessen werden, das die in Rede stehende Befürchtung rechtswidrig erscheinen ließe.

Hier: Entzug der Gewerbeberechtigung für das "Handelsgewerbe (mit Ausnahme der regelmentierten Handelsgewerbe) und Handelsagenten, beschränkt auf den Handel mit Altwaren".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003040153.X01

Im RIS seit

11.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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