RS Vwgh 2003/11/19 2000/04/0175

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Veröffentlicht am 19.11.2003
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E000 EU- Recht allgemein
E3L E15103030
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

31975L0442 Abfallrahmen-RL Art7 idF 31991L0156;
31975L0442 Abfallrahmen-RL Art9 idF 31991L0156;
31991L0156 Nov-31975L0442;
AWG 1990 §26 Abs3;
AWG 1990 §26;
EURallg;

Rechtssatz

Weder den Art. 7 und 9 noch sonstigen Bestimmungen der Abfallrichtlinie ist zu entnehmen, dass Genehmigungen für Deponien und sonstige Beseitigungsanlagen ausnahmslos nur für solche Standorte erteilt werden dürfen, die als geeignete Flächen im Abfallwirtschaftsplan ausgewiesen sind (Hinweis: E vom 17.5.2001, Zl. 99/07/0064 und E vom 18.10.2001, Zl. 2000/07/0229). Aus den in diesen E dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die Abfallrichtlinie eine Vorschrift des Inhaltes, dass Abfallbeseitigungsanlagen nur in Standorten genehmigt werden dürften, die im Abfallwirtschaftsplan als solche ausgewiesen seien, nicht enthält.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000040175.X03

Im RIS seit

05.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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