RS Vwgh 2003/11/27 2002/06/0052

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs2 idF 1998/I/158;
AVG §13 idF 1998/I/158;
AVG §15;
AVG §16 Abs1;
AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;

Beachte

Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 2001/20/0195 E VS 6. Mai 2004 RS 5; 2001/20/0195 E VS 6. Mai 2004 RS 7; 2001/20/0195 E VS 6. Mai 2004 RS 4; (RIS: abwh)

Rechtssatz

Die Beschwerdeführerin hat binnen der in § 63 Abs. 5 AVG genannten Frist keine schriftliche und mit einem begründeten Berufungsantrag ausgestattete Berufung erhoben. Der mündlich vor der Behörde erster Instanz erhobene "Einspruch" der Beschwerdeführerin wurde lediglich durch einen Aktenvermerk beurkundet, den nicht nur sein Verfasser, sondern auch die Beschwerdeführerin unterfertigt hat. Ein Aktenvermerk ist gemäß § 16 Abs. 1 AVG grundsätzlich ein behördeninterner, keine Rechtswirkungen nach außen zeitigender Vorgang. Ohne die Frage eindeutig beantworten zu müssen, ob es sich bei diesem Vermerk um eine (allerdings den Erfordernissen des § 15 AVG nicht entsprechende) "Niederschrift" im Sinne dieser Bestimmung oder einen "Aktenvermerk" im Sinne des § 16 AVG handelt, macht diese Beurkundung den mündlich erklärten "Einspruch" der Beschwerdeführerin nicht zu einer schriftlichen Eingabe an die Behörde. Damit lag im Beschwerdefall kein schriftliches Rechtsmittel vor, das die Behörde zu einem Handeln im Sinne der Verfahrensgesetze hätte veranlassen müssen. Auch eine Verbesserung im Sinne des § 13 AVG wäre unzulässig gewesen, weil sich diese Bestimmung nur auf schriftliche Eingaben der Parteien bezieht. Damit erweist sich aber bereits die Zurückweisung dieses "Einspruchs" als nicht rechtswidrig.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002060052.X01

Im RIS seit

19.01.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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