RS Vfgh 2007/6/21 B1082/06

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.06.2007
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Index

91 Post-und Fernmeldewesen
91/01 Fernmeldewesen

Norm

B-VG Art90 Abs2
StGG Art5
EMRK Art6 Abs2
TelekommunikationsG 2003 §86 Abs4, §109

Leitsatz

Verletzung im Eigentumsrecht durch Verhängung einer Geldstrafe wegenUnterlassung der Erteilung von Auskünften über Sendeanlagen nach demTelekommunikationsgesetz 2003 aufgrund denkunmöglicherGesetzesanwendung; Verletzung des Anklageprinzips durch Annahme einerAuskunftspflicht des Beschuldigten in einemVerwaltungsstrafverfahren; kein Gebot zur Selbstbeschuldigung bzw zumEinbekenntnis einer Schuld

Rechtssatz

Aus dem auch im Verwaltungsstrafverfahren in seiner materiellen Bedeutung anzuwendenden Anklageprinzip nach Art90 Abs2 B-VG folgt, dass der Beschuldigte nicht Objekt des Strafverfahrens, sondern Subjekt, also Prozesspartei ist. Jeder gegen einen Beschuldigten gerichtete behördliche Eingriff, der diesen unter Strafsanktion verpflichtet, an der Wahrheitsfindung durch ein mündliches Geständnis mitzuwirken, widerspricht dem Anklageprinzip (vgl VfSlg 11923/1988; siehe weiters die im Erkenntnis zitierte Judikatur des EGMR).

Es ist grundsätzlich verfassungsrechtlich nicht bedenklich, wenn durch §86 Abs4 TelekommunikationsG 2003 eine Verpflichtung begründet wird, Auskünfte über Anlagen und deren Betrieb zu erteilen, und Verstöße gegen diese Verpflichtung als Verwaltungsübertretung gemäß §109 Abs1 Z12 TelekommunikationsG 2003 mit einer Sanktion belegt werden. Bei verfassungskonformer Interpretation des §109 Abs1 Z12 TelekommunikationsG 2003 lässt dieser aber jedenfalls nicht zu, dass eine Verwaltungsstrafe verhängt wird, wenn Auskünfte nicht erteilt werden, die im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens begehrt werden.

Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde ist für den konkreten Fall davon auszugehen, dass das im Rahmen der mündlichen Rechtfertigung des Beschwerdeführers erhobene Auskunftsbegehren in einem - gegen ihn als Beschuldigten geführten - Verwaltungsstrafverfahren erfolgte.

Auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass - wie die belangte Behörde meint - die Erteilung von Auskünften im Rahmen der Aufsichtspflicht der Behörde für ein vom Verwaltungsstrafverfahren zu trennendes Administrativverfahren aufgetragen wurde, besteht ein inhaltlicher Zusammenhang mit dem Verwaltungsstrafverfahren, weil sich das Auskunftsbegehren jedenfalls auch auf jene Anlagen bezog, die Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens waren. Überdies erging der Auftrag zur Erteilung von Auskünften anlässlich der - im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens erfolgten - mündlichen Rechtfertigung zu den Tatvorwürfen. Es liegt daher auf der Hand, dass eine vollständige Beantwortung des Auskunftsbegehrens auch Angaben zu jenen Funkanlagen beinhaltet hätte, hinsichtlich derer dem Beschwerdeführer im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens vorgeworfen wurde, dass er sie ohne fernmeldebehördliche Bewilligung betrieben hätte.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Fernmelderecht, Auskunftspflicht, Anklageprinzip, Unschuldsvermutung,Auslegung verfassungskonforme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B1082.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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