RS Vwgh 2004/2/25 2003/04/0188

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
58/02 Energierecht

Norm

AVG §56;
AVG §8;
GewO 1994 §358 Abs1;
MinroG 1999 §119 Abs13;
MinroG 1999 §119 Abs6 Z2;
MinroG 1999 §119 Abs6 Z3;

Rechtssatz

Die den in § 119 Abs. 6 Z. 2 und Z. 3 MinroG genannten Parteien des Bewilligungsverfahrens eingeräumte Rechtsstellung vermittelt diesen das Recht, dass eine beantragte Bewilligung nur dann erteilt wird, wenn ihre durch das MinroG geschützten Interessen gewahrt bleiben. Dieses Recht besteht im Rahmen des Bewilligungsverfahrens; so lange ein Bewilligungsverfahren nicht anhängig ist, kommt eine Geltendmachung des Rechtes auf Nichterteilung einer die geschützten Parteieninteressen verletzenden Bewilligung nicht in Betracht. Ob jedoch eine Bergbauanlage bzw. deren Änderung nur mit Bewilligung ausgeführt werden darf, ist eine Frage, die die Rechtsstellung der in einem Bewilligungsverfahren als Parteien im Sinn des § 119 Abs. 6 Z. 2 und Z. 3 MinroG in Betracht kommenden Personen keinesfalls berührt. Das MinroG räumt diesen Personen nämlich kein Recht ein, in das durch die Annahme der Bewilligungspflicht bzw. Bewilligungsfreiheit einer Anlage eingegriffen werden könnte. Sie haben daher in einem Feststellungsverfahren nach § 119 Abs. 13 MinroG weder Parteistellung, noch kommt ihnen das Recht zu, einen Feststellungsantrag zu stellen (Hinweis zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach § 358 Abs. 1 GewO 1994 auf das E vom 18.2.1983, Zl. 82/04/0103). Vielmehr besteht in dieser Frage ein rechtliches Interesse bloß des Bergbauberechtigten und zwar im Grunde des diesem durch § 119 Abs. 13 MinroG eingeräumten Antragsrechtes.

Schlagworte

Bergrecht Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003040188.X01

Im RIS seit

26.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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