RS Vwgh 2004/2/27 2003/02/0110

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Veröffentlicht am 27.02.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

KJBG 1987 §18 Abs3 idF 1992/175;
KJBG 1987 §18 Abs3a idF 1992/175;
KJBG 1987 §27a Abs1 idF 1992/175;
KJBG 1987 §27a Abs2 idF 1992/175;
KJBG 1987 §27a idF 1992/175;
KollV Arbeiter Hotelgewerbe Gastgewerbe Pkt3a lita;
KollV Arbeiter Hotelgewerbe Gastgewerbe Pkt3a litb;
KollV Arbeiter Hotelgewerbe Gastgewerbe Pkt3a litc Abs1;
KollV Arbeiter Hotelgewerbe Gastgewerbe Pkt3a;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Gemäß § 18 Abs. 3 KJBG 1987 hat für Jugendliche, die im Gastgewerbe beschäftigt sind, jeder zweite Sonntag arbeitsfrei zu bleiben und ist die Anzeigepflicht bereits in § 27a KJBG 1987 normiert. Eine Ausnahme von § 18 Abs. 3 kann gemäß § 18 Abs. 3a KJBG 1987 durch Kollektivvertrag zugelassen werden. Ausnahmen sind grundsätzlich eng auszulegen (Hinweis E 13. Dezember 1991, 91/18/0231). Punkt 3a des Kollektivvertrages für Arbeiter im Gastgewerbe, Stand 1.2.2001, darf nach seinem Aufbau nicht so verstanden werden, dass zunächst eine unbedingte Ausnahme von § 18 Abs. 3 KJBG 1987 geschaffen wurde und sodann eine - neue - Beschränkung der Ausnahme durch lit. c Abs. 1 letzter Satz des Punktes 3a des Kollektivvertrages eingeführt werden sollte. Denn Punkt 3a des Kollektivvertrages wiederholt zunächst lediglich an mehreren Stellen die zu Grunde liegenden Normen des KJBG 1987, so insbesondere dessen § 18 Abs. 3 und 3a, sowie § 27a Abs. 1 und 2, ohne dass - bei verständiger Würdigung - dadurch neue (selbständige) Tatbestände geschaffen würden. § 18 KJBG 1987 enthält als Teil des Abschnittes 3 des KJBG 1987 "Schutzvorschriften für Jugendliche" solche Schutzvorschriften. Gerade im Sinne dieses Schutzzweckes darf eine - zwar zulässige, aber an sich dem Schutzzweck entgegen stehende - abweichende Ausnahmeregelung im Kollektivvertrag wie jene in dessen Punkt 3a keinesfalls ausdehnend (und somit den Schutzzweck besonders beeinträchtigend), sondern nur in jenem dem Wortlaut nach engstmöglichen Sinn interpretiert werden, der den Schutzzweck am wenigsten beeinträchtigt. Die Wortfolge (in Punkt 3a lit. c Abs. 1 letzter Satz des Kollektivvertrages) "hat die Anzeige ... zu

erfolgen, anderenfalls ist die Beschäftigung ... nicht zulässig"

ist demnach lediglich eine einschränkende Bedingung für die Gültigkeit der in Punkt 3a lit. a und b des Kollektivvertrages ausgeführten, iSd § 18 Abs. 3a KJBG 1987 an sich zulässigen Festlegung einer abweichenden Ausnahmeregelung zu § 18 Abs. 3 KJBG 1987. § 18 Abs. 3a KJBG 1987 verbietet den Kollektivvertragsparteien nicht, dass die Gültigkeit der Zulassung einer Abweichung vom Verbot des § 18 Abs. 3 KJBG 1987 im Kollektivvertrag an eine einschränkende Bedingung geknüpft wird und regelt auch nicht, wie eine Bedingung gestaltet werden soll. Es spielt keine Rolle, dass die gegenständliche Bedingung, die dem § 27a KJBG 1987 (der zum Abschnitt 4 des KJBG gehört) entnommen wurde, isoliert für sich gesehen nicht unmittelbar dem Schutzzweck des Abschnittes 3 des KJBG 1987 dient. Daher liegt keine Überschreitung der "Normsetzungsbefugnis der Kollektivvertragsparteien" vor.(Hier: Es ist von der Nichteinhaltung der die Zulässigkeit einer Beschäftigung von Jugendlichen an aufeinanderfolgenden Sonntagen regelnden Bedingung des Punktes 3a lit. c Abs. 1 letzter Satz Kollektivvertrag auszugehen, sodass die Beschäftigung der beiden Jugendlichen an zwei aufeinanderfolgenden Sonntagen nach § 18 Abs. 3 KJBG 1987 unzulässig war.)

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Auslegung Diverses VwRallg3/5 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003020110.X01

Im RIS seit

30.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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