RS Vfgh 2007/10/2 G27/07

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Veröffentlicht am 02.10.2007
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Index

L2 Dienstrecht
L2200 Landesbedienstete

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art21 Abs4
Sbg Landesbeamten-PensionsG §61, §63, §68

Leitsatz

Verfassungswidrigkeit einer Regelung des SalzburgerLandesbeamten-Pensionsgesetzes über die - bei Feststellung desAnspruches auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss - zuberücksichtigenden Nebengebühren aus einem früheren Dienstverhältniszu einer anderen Gebietskörperschaft im Ausmaß von bloß 50 Prozent

Rechtssatz

Aufhebung der Worte "in der Höhe von 50 %" in §68 Abs1 Sbg Landesbeamten-PensionsG, LGBl 17/2001 idF LGBl 36/2003, wegen Verstoßes gegen Art21 Abs4 B-VG und gegen den Gleichheitssatz.

Die für die Höhe der Nebengebührenzulage maßgebliche (Gesamt-)Summe der Nebengebührenwerte wird von zwei Faktoren bestimmt: von der Höhe der anspruchsbegründenden Nebengebühren in den einzelnen Bezugszeiträumen und von der (Gesamt-)Dauer des Bezuges anspruchsbegründender Nebengebühren - insoferne handelt es sich also auch beim Anspruch auf Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss um ein "zeitabhängiges Recht". Im hier vorliegenden Zusammenhang ist daher die Berücksichtigung dieser (Gesamt-)Dauer des Bezuges anspruchsbegründender Nebengebühren bei der Ermittlung der Höhe der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss dem Tatbestand "Anrechnung von Dienstzeiten" iSd Art21 Abs4 zweiter Satz B-VG zu subsumieren.

Die in Prüfung gezogene Regelung sieht genau das vor, was - ausweislich der Gesetzesmaterialien (vgl AB, 1562 BlgNR 20.GP) - der Verfassungsesetzgeber mit Art21 Abs4 zweiter Satz B-VG hintanhalten wollte, nämlich eine - hier - landesgesetzliche Regelung, die "zwar die Anrechnung von beim [betreffenden Land] zurückgelegten Dienstzeiten in einem bestimmten Ausmaß vorsieht, die Anrechnung von [beim Bund, einem anderen Land,] (einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband) zurückgelegten Zeiten dagegen nur in einem geringeren Ausmaß ermöglicht".

Wenn - wie die Salzburger Landesregierung ausführt - "zwischen den einzelnen Gebietskörperschaften sowohl im Hinblick auf die gesetzlichen Grundlagen als auch im Hinblick auf die Verwaltungspraxis große Unterschiede im Zusammenhang mit der Gewährung von Nebengebühren bestehen können und ... auch bestehen", dann kann eine Regelung, der zufolge - ungeachtet dieser großen Unterschiede - in jedem Fall 50% der beim anderen Dienstgeber angefallenen Nebengebühren berücksichtigt werden, nicht sachlich sein.

(Anlassfall B3564/05, E v 02.10.07: Aufhebung des angefochtenen Bescheides).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Dienstrecht, Ruhegenuß, Pensionsrecht, Kompetenz Bund - LänderDienstrecht, Nebengebühren, Nebengebührenwerte, Zulage,Homogenitätsprinzip

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:G27.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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