RS Vwgh 2004/3/29 2003/17/0332

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2004
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Index

25/01 Strafprozess
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GEG §9 Abs2;
StPO 1975 §391 Abs1;
StPO 1975 §391 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/17/0176 E 18. März 2002 RS 4

Stammrechtssatz

§ 391 Abs 2 StPO ist eine auf die Kosten des Strafverfahrens abgestellte Spezialvorschrift, deren Anwendung der generellen Norm des § 9 Abs 2 GEG vorgeht. Daraus folgt wiederum, dass der Ersatzpflichtige von Kosten eines Strafverfahrens die in § 391 Abs 1 StPO umschriebenen Umstände nicht mit Erfolg zur Begründung eines auf § 9 Abs 2 GEG gestützten Antrages ins Treffen führen kann. Dies bedeutet jedoch nicht, dass dem § 9 Abs 2 GEG in Ansehung von Kosten des gerichtlichen Strafverfahrens jeder Anwendungsbereich entzogen wäre. Vielmehr sind durchaus Fallkonstellationen denkbar, in denen die Einbringung solcher Kosten eine besondere Härte darstellen kann, ohne dass deshalb die Voraussetzungen des § 391 Abs 1 StPO vorliegen müssten (Hinweis E 18. September 2000, 2000/17/0042). Den Justizverwaltungsbehörden kommt daher auch in Ansehung der Kosten des gerichtlichen Strafverfahrens eine abstrakte Zuständigkeit zur Entscheidung über auf § 9 Abs 2 GEG gestützte Anträge zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003170332.X01

Im RIS seit

20.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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